Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Wie immer, tut sich zum Jahreswechsel einiges. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Damit Sie einen guten Start ins neue Jahr haben.
Was ändert sich zum Jahreswechsel 2024 / 2025 für Unternehmen?
Elektronische Rechnung wird zum 1.1.2025 Pflicht
Der Gesetzgeber führt eine E-Rechnungspflicht ab 1. Januar 2025 für den Empfang von E-Rechnungen ein.Die elektronische Rechnung gewinnt nicht nur in Deutschland, sondern auch EU weit immer mehr an Bedeutung. Wer sie als Unternehmen nutzt, profitiert von vielen Vorteilen. Dabei sind steuerliche Anforderungen zu beachten. Die öffentlichen Auftraggeber haben schon auf elektronische Rechnungen umgestellt.
Mehr Informationen zur E-Rechnung (mit Links auf Sprechtage)
Planungen zur Anhebung der Grundfreibeträge
Das Bundeskabinett hat im Juli 2024 das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen. Es sieht Entlastungen durch die Anhebung der Grundfreibeträge in den Jahren 2025 und 2026 vor. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – soll nach dem Regierungsentwurf 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro steigen. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,81 Euro.
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. In Bayern kommt 2025 deshalb ein wertunabhängiges Flächenmodell zum Einsatz, nach dem sich die Grundsteuer aus der Fläche berechnet.
Die Grundsteuer hängt vom Hebesatz ab, den die Kommunen eigenständig festlegen. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Bis dahin müssen die Kommunen die Steuerbescheide auf der Grundlage der von ihnen festgelegten Hebesätze versenden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, steigen voraussichtlich 2025. Beispielsweise wird sie in der Renten- und Pflegeversicherung bei 8.050 Euro monatlich liegen.
Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Sind Sie als Unternehmer und Ihr Online-Auftritt betroffen? Was müssen Sie tun?
Die Beitrag zur Künstlersozialkasse (KSK) beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent.
Im Jahr 2025 wird die CO₂ Abgabe, die aktuell bei 45 Euro pro Tonne liegt, voraussichtlich auf 55 Euro pro Tonne erhöht.
Das Jahressteuergesetz, das am 18. Oktober 2024 vom Bundestag vreabschiedet wurde, sieht Änderungen sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vor.
Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, weshalb Änderungen noch möglich sind.
Noch im Oktober 2024 soll das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) (ursprünglich 2. Jahressteuergesetz) noch den Bundestag und im November 2024 durch den Bundesrat.
Vorgesehen sind Änderungen unter anderem bei einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Forschungszulage.
Der Verkehr auf der Brennerautobahn wird immer stärker; die Infrastruktur stammt teilweise noch aus den 1950er Jahren. Die ASFINAG wird deshalb in den Jahren 2025 bis 2027 die Luegbrücke neu bauen. Mit dieser dringend nötigen Baumaßnahme sind starke Einschränkungen im laufenden Betrieb verbunden. In der Regel wird der Verkehr über die Luegbrücke sowohl in Richtung Süden als auch Norden einspurig geführt.
Das Bürokratieentlastungsgesetz hat zu einer Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) geführt. Dies bedeutet, dass in Hotels und Pensionen der Meldeschein für inländische Gäste entfällt. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht notwendig.
Für ausländische Gäste bleibt jedoch die Meldepflicht bestehen.
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung.
Es gibt tatsächlich ein wenig Entlastung:
- Die Aufbewahrungsfristen für steuerliche Unterlagen wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt.
- Die Schwellenwerte für monatliche umsatzsteuerliche Voranmeldungen wird auf 9.000 Euro angehoben (bisher 7.500 Euro).